Zuletzt aktualisiert am 8.02.2006, Stefan Freeman, Diakonische Bezirksstelle Esslingen
08.02.2006

Erfolg bei Klage zur GEZ-Gebührenbefreiung bei BAB-Bezug

Das Berliner Verwaltungsgericht hat entschieden, dass eine BAB-Empfängerin, die nicht zu Hause lebt, unter die im Rundfunkstaatsvertrag genannten Härtefalleregelungen fällt: Ihr Einkommen wäre vergleichbar mit ALG II u.ä. Leistungen.

Einen kurzen Rückblick auf unseren Bericht vom Dezember (Link s. unten: Viel Chaos mit der neuen Rundfunkgebührenbefreiung), zwei kurze Praxisschilderungen und das ausführliche Urteil im folgenden.

Verwaltungsgericht Berlin, 27. Kammer, VG 27 A 229.05, Beschluss vom 25. Januar 2006

Im Dezember hatten wir bereits berichtet, dass die sich die Probleme nicht zeitgerechter Befreiungen von der Rundfunk- und Fernsehgebühr sowie nicht zeitgerechter Bewilligung des Sozialtarifs der Telekom häufen.

U.a. sollten gemäß der Liga der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg

Der letzte Punkt wurde ausführlich vom Kollegen Thorsten Wendt aus Möchengladbach erörtert.

Zwischenzeitlich erreichten uns auch Berichte aus der Praxis

Einem Klienten wurde die Befreiung von den Rundfunkgebühren verweigert, weil er den Zuschlag nach §24 SGB II erhält - allerdings nur in Höhe von 7,00 EUR. Während ein Alg-2-Empfänger ohne Zuschlag von den Rundfunkgebühren befreit wird, müsste dieser Betroffene 10,00 EUR aus der Regelleistung für die Rundfunkgebühren aufbringen. Die GEZ hat lapidar auf das Ausschlusskritierium "Zuschlag nach §24 SGB II" verwiesen. Einer anderen Klientin wurde die Befreiung verweigert, obwohl ihr Einkommen 0,13 EUR unter dem SGB-II-Satz liegt - sie könne ja ALG II beantragen, so die Erwiderung der GEZ.

Es gibt auch Erfreuliches

Auf tacheles-sozialhilfe.de (Link s. unten) wird seit kurzem von einer erfolgreichen Klage berichtet:

Das Berliner Verwaltungsgericht hat entschieden, dass eine BAB-Empfängerin, die nicht zu Hause lebt, unter die im Rundfunkstaatsvertrag genannten Härtefalleregelungen fällt: Ihr Einkommen wäre vergleichbar mit ALG II u.ä. Leistungen. Dieser Beschluss kann auch auf Empfänger/innen von Jugendhilfe (§39 KJHG) Anwendung finden.

Zum Beschluss der 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin im Einzelnen: Der Bezug von BAB ist bislang ebenso wie die Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB VIII nicht als Befreiungsvoraussetzung im 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag geregelt - sie wurden schlicht "vergessen".

Der BRJ e.V. unterstützte die Klage einer Auszubildenden mit doppeltem Erfolg: Zunächst wurde seitens des Rundfunks Berlin-Brandenburg - RBB mit Verweis auf die geplanten Änderungen des 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und um den Rechtsstreit zu beenden, dem Befreiungsantrag der Auszubildenden stattgebeben. Hierzu heißt es: "Der Entwurf des 9. RänStV sieht eine Befreiungsnorm vor, nach der ,nicht bei den Eltern lebende Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Vierten Kapitel, Fünfter Abschnitt des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuches' befreit werden sollen".

Wichtig und interessant ist aber vor allem die Begründung des Gerichts hinsichtlich der Verfahrenskosten. Diese hat vollständig die Rundfunkanstalt zu tragen, denn auch ohne die geplante Änderung hätte die Auszubildende von den Rundfunkgebühren befreit werden müssen. Die Begründung hierfür lässt sich nach Einschätzung des BRJ auch auf junge Menschen übertragen, die Hilfe zum Lebensunterhalt über das Jugendamt beziehen und bisher ebenfalls von den im Gesetz ausdrücklich aufgeführten Sachverhalten nicht erfasst wurden. Sie fallen - ebenso wie die BAB-Bezieher/innen - unter die Härtefallregelungen, aus denen sich ergibt, so das Gericht, "dass ein Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RgebStV dann anzunehmen ist, wenn - erstens - kein in § 6 Abs. 1 RgebStV geregelter Fall vorliegt, - zweitens - die Einkommensverhältnisse im Einzelfall den in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 RgebStV genannten Fällen entsprechen, also eine ,vergleichbare Bedürftigkeit' vorliegt".

Verwaltungsgericht Berlin, 27. Kammer, VG 27 A 229.05, Beschluss vom 25. Januar 2006

Was ist nun zu tun?

Wie bisher gilt für Betroffene: Befreiungsanträge bei der GEZ stellen, ggf. Widerspruch einlegen, ggf. klagen. Neu ist: Man kann auf die Härtfallregelung und den Beschluss des Verwaltungsgerichts verweisen.

Links

» Viel Chaos mit der neuen Rundfunkgebührenbefreiung - abGEZockt?

» Erfolgreiche Klage auf tacheles-sozialhilfe.de

» Abkürzungsverzeichnis

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