Aktuelle Rechtsprechung zur Rundfunkgebührenbefreiung
Oberverwaltungsgericht Niedersachsen: Rundfunkgebührenbefreiung ist auch bei Zuschlag nach §24 SGB II beim Übergang von Arbeitslosengeld I zu II möglich. Dieses Urteil und auch andere, leider aber nicht klar abgegrenzte Beschlüsse, teilte der Kollege Torsten Wendt aus Mönchengladbach mit.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hält eine Prüfung von Härtegründen auch bei Arbeitslosengeld-II-Empfängern für erforderlich, wenn diese einen befristeten Zuschlag nach ALG I erhalten. Zumindest müsse geprüft werden, ob dieser so gering sei, dass ein Teil der Gebühren aus dem Regelsatz von 345 EUR zu bestreiten ist (OVG Lüneburg, 4 PA 38/06 vom 22.03.06). Kein Gehör fand dagegen ein Arbeitsloser mit 160 EUR Zuschlag. Die Gebühreneinzugszentrale lehnt derzeit die Anträge sämtlicher Zuschlagberechtigten ab.
Eine Rentnerin, deren Einkommen deutlich unter dem Existenzminimum liegt, verwies das selbe Gericht auf einen Antrag auf Grundsicherung. Die Klägerin habe es selbst in der Hand, für die Befreiungsvoraussetzungen zu sorgen (12 PA 408/05 vom 01.02.06).
Das Verwaltungsgericht Hannover verweigerte einem Nicht-Erwerbstätigen, der eine kleine Witwenrente erhält, die Befreiung. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass ein Antrag auf Arbeitslosengeld II möglich sei und somit auch die Befreiung von den Rundfunkgebühren erreicht werden könne (VG Hannover, 3 A 7138/05 vom 28.03.06).
Eine klare Abgrenzung ist in den Entscheidungen noch nicht sichtbar. Die gescheiterten Kläger beziehen deutlich niedrigere Einkommen als das Existenzminimum nach SGB II/XII. Ob die Richter Geringverdiener und Rentner für 2 EUR zum Amt schicken, bleibt abzuwarten.
Links |

