Zuletzt aktualisiert am 15.12.2005, Stefan Freeman, Diakonische Bezirksstelle Esslingen
15.12.2005

Viel Chaos mit der neuen Rundfunkgebührenbefreiung

Mit dem Achten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 08.03.2005 kam es zu einer Neuregelung bei der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.

In der Praxis häufen sich nun die Probleme nicht zeitgerechter Befreiungen von der Rundfunk- und Fernsehgebühr sowie nicht zeitgerechter Bewilligung des Sozialtarifs der Telekom.

Mit der Neuregelung werden Befreiungsanträge nicht mehr vom Sozialamt sondern von der GEZ nach Vorlage kopierter und beglaubigter(!) SGB II/XII-Bescheide bearbeitet. Erst dieser ausgestellte Befreiungsbescheid berechtigt dann zum Sozialtarif der Deutschen Telekom. Die Befreiungszeiten sind zudem häufig kürzer als die Bewilligungsbescheide der Sozialleistungen.

In dieser Dreierkette kommt es zu teilweise massiven Verzögerungen, wenn der SGB II/XII-Bescheid verspätet eingeht und/oder die GEZ zu lange zur Bearbeitung braucht. Eine rückwirkende Befreiung ist weder bei der GEZ noch bei der Telekom möglich. Darüber hinaus haben die Betroffenen die Kopier- und Beglaubigungskosten zu tragen. Weiterhin kommt es zu Problemen, weil Taschengeldbezieher in stationären Einrichtungen nach SGB VIII/XII sowie Auszubildende mit Anspruch auf Leistungen nach §§ 59ff. SGB III bei den Personengruppen nach § 6 Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht genannt sind. Personen an der Bedürftigkeitsschwelle ohne Sozialleistungsbescheid erhalten ebenfalls keine Befreiung mehr. In der Folge kommt es zu Zahlungsverpflichtungen Bedürftiger, deren Sozialleistungen hierfür keinen Bedarf vorsehen sowie zu Ungleichbehandlungen.

Der Vorsitzende der Liga der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg, Hans-Jörg Böhringer, hat deshalb im November 2005 in einem Schreiben an Sozialminister Renner folgende Änderungen vorgeschlagen:

Wiederanwendung der bisherigen Befreiungsvorschriften der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.

Sollte dies nicht umsetzbar sein, sei zu regeln, dass

Zu letzterem Punkt erreichte uns auch die folgende Pressemeldung eines Kollegen aus Mönchengladbach:

AbGEZockt - Gebühreneinzugszentrale nimmt´s von den Armen

Thorsten Wendt, Schuldner- und Insolvenzberater, Mönchengladbach

Am 1. April 2005 hat die Gebühreneinzugszentrale das Verfahren zur Befreiung von den Rundfunkgebühren übernommen. Die Befreiung wird gewährt, wenn der Antragsteller nachweist, dass er bestimmte Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II, Leistungen der Grundsicherung oder Sozialhilfe bezieht. Nach Angaben der GEZ sind diese Voraussetzungen abschließend, weitere Befreiungstatbestände seien nach dem "Willen des Gesetzgebers" nicht vorgesehen ¹. Auch im Antragsformular oder im Informationsmaterial findet sich kein Hinweis auf die Befreiung von weiteren Personengruppen.

Die GEZ vertritt die Ansicht, dass Erwerbstätige, Arbeitslosengeld-I-Empfänger und Rentner, die keine ergänzenden Sozialleistungen beziehen, von der Befreiung ausgeschlossen sind. Das trifft allerdings auch Geringverdiener und Bezieher von Kleinstrenten, deren Einkommen unterhalb oder auf Höhe des Existenzminimums liegt. Eine Rentnerin mit Einnahme von 650 EUR und einer Miete von 300 EUR muss monatlich 17,01 EUR an die GEZ abführen, obwohl damit das gesetzlich festgelegt Existenzminimum um mehr als 42 EUR unterschritten wird.

Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag 2005 nennt hingegen in § 6 Abs. 3 den "besonderen Härtefall", in dem die Befreiung auch ohne Sozialleistungsbezug gewährt werden kann. In der Begründung heißt es hierzu: "Ein besonderer Härtefall liegt insbesondere vor, wenn ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen ², eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann."³

Dieser Zusatz impliziert, dass jeder Antragsteller in einer vergleichbaren wirtschaftlichen Situation von den Rundfunkgebühren befreit werden kann. Der Antrag sollte formlos unter Beifügung von Einkommensnachweisen und einer Erklärung über die Vermögensverhältnisse gestellt werden. Die GEZ hat eine Ermessensentscheidung zu treffen. Führt die Ablehnung der Befreiung dazu, dass die Rundfunkgebühren aus dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum bestritten werden müssen, verstößt die Entscheidung gegen das Sozialstaatsgebot, indem eine öffentlich-rechtliche Einrichtung in dieses Minimum eingreift. Ebenso verletzt die Entscheidung den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn Sozialleistungsempfänger in vergleichbarer wirtschaftlicher Situation die Befreiung erhalten und zusätzlich auch den Sozialtarif der Deutschen Telekom AG beantragen können.

Soweit die GEZ diese Haltung nicht ändert, sollten Betroffene Ablehnungsbescheide im Widerspruchsverfahren und ggf. gerichtlich überprüfen lassen. Hierfür kann Beratungs- und Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden. Das vorsätzliche Verschweigen von Befreiungstatbeständen zeigt, dass der Gesetzgeber zwar nicht die Verantwortung für den gegenwärtigen Missstand trägt, mit der GEZ aber den Bock zum Gärtner gemacht hat.

¹ Rheinische Post, 04.08.05
² die o.g. Sozialleistungen, Anm. des Verf.
³ Achter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, § 6 Abs. 1 und 3; Begründung zum achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, S. 22, zit. nach www.lfk.de/gesetzeundrichtlinien/mediendienstestaatsvertrag/main.html.

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