Zahlungsverzug des Mieters indiziert seine Zahlungsunfähigkeit nicht— OLG Hamburg vom 25. Februar 2011, Az. 4 U 116/09
Ein Mieter befand sich mit vier Monatsmieten im Rückstand. Er hatte zudem über einen längeren Zeitraum die Mieten nicht annähernd fristgerecht gezahlt. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis wegen der Zahlungsrückstände fristlos.
Über einen Gerichtsvollzieher erwirkte er dann später Mietzahlungen des Mieters. Der Mieter wurde zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung veranlasst.
Der eingesetzte Insolvenzverwalter widersprach den Mietzahlungen und verlangte vom Vermieter die Rückzahlung der erhaltenen Mieten. Er argumentierte, dass der Vermieter Kenntnis von der bevorstehenden Zahlungsunfähigkeit des Mieters gehabt habe.
Das Gericht wies die Zahlungsklage des Insolvenzverwalters ab, da es eine Kenntnis des Vermieters von einer Gläubigerbenachteiligung durch den Mieter nicht feststellen konnte. Vorliegend handelte es sich lediglich um Mietschulden. Die Zahlungsrückstände des Mieters waren auch nicht so eklatant hoch, dass sie ein Indiz für dessen Zahlungsunfähigkeit gewesen wären.
Der Ausspruch einer fristlosen Kündigung lässt auch nicht den sicheren Schluss auf die Kenntnis des Vermieters von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit seines Mieters zu. Regelmäßig will ein kündigender Vermieter das Mietverhältnis wegen rückständiger Mieten nicht mehr fortsetzen.
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