Zuletzt aktualisiert am 2.02.2012, Gabriele Kraft, Diakonisches Werk für die Evangelische Landeskirche Baden e.V.
02.02.2012

Vermieter muss nicht aktuellen Mietspiegel verwenden— BG vom 6. Juli 2011, Az. vIII ZR 337/10

Ein Vermieter hatte seinen Mieter schriftlich aufgefordert, einer Mieterhöhung zuzustimmen. Er berief sich in seiner Begründung auf einen Mietspiegel aus dem Jahr 2007, in den er die Mietwohnung eingeordnet und hierdurch die Mieterhöhung errechnet hatte. Kurz zuvor war jedoch ein neuer Mietspiegel veröffentlicht worden. Der Mieter war der Ansicht, dass das Mieterhöhungsverlangen aus formellen Gründen unwirksam war, weil der Vermieter nicht den neuesten Mietspiegel verwendet hatte.

Der BGH erklärte, dass die Mieterhöhung rechtmäßig war. Obwohl ein neuer Mietspiegel veröffentlicht worden war, bedeutete das nicht, dass die Begründung der dem Mieter zugestellten Mieterhöhung rechtswidrig war. Vielmehr lag lediglich ein inhaltlicher Fehler vor, der wie die Einordnung einer Mietwohnung in ein falsches Feld eines Mietspiegels unbeachtlich sei.


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