Vermieter kann Heizkosten trotz Nebenkostenpauschale nachfordern— LG Heidelberg vom 25. Februar 2011, Az. 5 S 77/10
Wenn entgegen § 2 Heizkostenverordnung eine Nebenkostenpauschale vereinbart wird, die auch die Heizkosten umfasst, geht die HeizkostenV dieser Regelung vor. Rechnet der Vermieter dann über die Heizkosten separat ab, kann er auch eine Nachforderung für die Heizkosten geltend machen.
Ein Vermieter und sein Mieter hatten eine Nebenkostenpauschale für Heizung, Wasser, Abwasser und Müll vereinbart. Der Vermieter rechnete dennoch die Heizkosten separat ab und forderte vom Mieter eine sich in der Abrechnung zu Recht ergebende Nachforderung ein. Da der Mieter die Zahlung verweigerte, zog der Vermieter vor Gericht.
Der Anspruch auf Zahlung der Heizkostennachzahlung ergab sich zwar nicht aus dem Mietvertrag, da dort keine separate Abrechnung vereinbart war. Grundlage des Anspruchs war jedoch § 6 Abs. 1 HeizkostenV. Die Pauschalvereinbarung im Mietvertrag verstieß gegen § 2 HeizkostenV, wonach die Heizkostenverordnung vertraglichen Vereinbarungen vorgeht und somit der Vermieter Recht bekam.
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