Vermieter kann bei Nichträumung ortsübliche Miete fordern— OLG Düsseldorf vom 28. Juli 2011, Az. 10 U 26/10
Ein Mietverhältnis endete Ende September 2005. Am 20. September 2005 vereinbarten Mieter und Vermieter, das Mietverhältnis zu geänderten Konditionen fortzusetzen, falls der Mieter nicht rechtzeitig auszieht. Als der Mieter nicht freiwillig auszog, reichte der Vermieter Räumungsklage ein. Der Mieter zahlte kein Nutzungsentgelt für die Mieträume, denn eine Vereinbarung über die zu zahlende Miete bestand nicht.
Das OLG entschied, dass ein Vermieter gemäß § 546a BGB eine Entschädigung in Höhe der ortsüblichen Miete verlangen kann, wenn ein Mieter die Mieträume nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht freigibt. Die im September 2005 getroffene Vereinbarung stand dem nicht entgegen.
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