Überzahlte Mietkaution: Mieter darf nur binnen 3 Jahren seit Zahlung zurückfordern— BGH vom 1. Juni 2011, Az. V ZR 91/10
Ein Vermieter und sein Mieter stritten über die Rückzahlung überbezahlter Kautionsanteile. Zu Beginn des Mietverhältnisses hatte der Mieter eine Kaution gezahlt, die den Betrag von 3 Monatsmieten überstieg. Erst nach mehr als 3 Jahren erfuhr der Mieter, dass der Vermieter keine höhere Kaution als 3 Monatsmieten einfordern durfte. Deshalb verklagte der Mieter den Vermieter auf Rückzahlung des drei Monatsmieten übersteigenden Betrages. Der Vermieter war der Ansicht, dass der Anspruch verjährt sei.
Der BGH entschied, dass der Vermieter die überzahlte Kaution nicht zurückzahlen musste. Der Rückzahlungsanspruch war bereits verjährt. Die Verjährungsfrist begann mit der Zahlung der überhöhten Kaution durch den Mieter und nicht erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Mieter Kenntnis davon erlangte, dass eine Kaution maximal 3 Monatsmieten betragen darf.
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