Überzahlte Miete haben Vermieter nur begrenzt zu erstatten— BGH vom 29. Juni 2011, Az. VIII ZR 30/10
Ein Vermieter und sein Mieter stritten über die Rückzahlung von Mietanteilen. Der Mieter hatte die Mietwohnung Ende 2000 angemietet. Erst sieben Jahre später erfuhr der Mieter, dass die Wohnung 25% kleiner war als im Mietvertrag angegeben. Ende 2007 reichte er gegen den Vermieter eine Zahlungsklage ein, mit dem Ziel, den Vermieter zur Rückzahlung von 25% der in den Vorjahren gezahlten Miete zu zwingen. Der Vermieter berief sich auf Verjährung.
Der BGH entschied zu Gunsten des Vermieters, dass die zuviel gezahlten Mieten zu einem großen Teil wegen Verjährung nicht zurückgefordert werden konnten. Bis Ende 2001 galt eine Verjährungsfrist von 4 Jahren, unabhängig von der Kenntnis des Mieters von seinen Ansprüchen. Die Rückforderungsansprüche für 2000 und 2001 waren daher nach damaligem Recht spätestens Ende 2005 verjährt. Seit Anfang 2002 gilt für Zahlungsansprüche eine Verjährungsfrist von 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt jedoch erst zu laufen, wenn der Mieter Kenntnis von seinem Anspruch hat. Da der Mieter erst Ende 2007 von der Flächenabweichung in seiner Mietwohnung erfahren hat, wären seine Ansprüche bei Erhebung der Klage noch nicht verjährt gewesen. Eine gesetzliche Übergangsregelung aus der Zeit der Gesetzesänderung bestimmt jedoch, dass die früher geltende Verjährungsregelung anzuwenden ist, wenn die nach altem Recht anzusetzende Verjährungsfrist von 4 Jahren früher abläuft als die neue Frist von 3 Jahren. So war es im entschiedenen Rechtsstreit, so dass der größte Teil der Ansprüche des Mieters spätestens Ende 2005 verjährte.
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