Pflicht zur Vollzeitarbeit für geschiedene Mutter— BGH vom 2. August 2011, Az. XII ZR 94/09
Der BGH verpflichtet geschiedene Alleinerziehende mit einem Grundschulkind in aller Regel zum Vollzeitjob, wenn für das Schulkind eine Betreuungsmöglichkeit besteht.
Die geschiedene Mutter einer Zweitklässlerin arbeitete halbtags und hatte von ihrem Ex-Mann zusätzlich Unterhalt von 440 Euro monatlich erhalten. Aufgrund des geänderten Scheidungsrechts wollte der Ex-Mann keinen Unterhalt mehr an die Kindesmutter bezahlen und erhob Abänderungsklage. Sowohl das Amtsgericht Grevenbroich als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf lehnten diese Klage ab.
Es würde zu einer nicht zu verlangenden Mehrbelastung der Frau führen, wenn sie sowohl ganztags arbeiten als auch das Kind versorgen müsse. Weiter stellten die Gerichte darauf ab, dass die Tochter mehr als zwei Jahre lang in einer Pflegefamilie gelebt hatte, bevor sie wieder von ihrer Mutter betreut wurde. Deshalb sei ein abrupter Übergang in einen Ganztagsjob auch aus kindbezogenen Gründen nicht zu verlangen.
Diese Urteile hob der Familiensenat des BGH auf und verwies den Fall an das OLG Düsseldorf zurück. Das OLG habe „keine durchgreifenden individuellen Einzelumstände angeführt“, warum das Kind am Nachmittag von der Mutter persönlich betreut werden müsse, so der BGH. Es sei auch nicht begründet worden, warum eine Vollzeiterwerbstätigkeit zu einer „überobligatorischen Belastung“ der Mutter führen könnte. Denn das könne „nicht pauschal, sondern nur auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse“ begründet werden.
Zweifelsohne ein schwieriges Urteil, denn jetzt trägt die alleinerziehende Mutter die Beweislast, warum ihr kein Vollzeitjob zugemutet werden kann. Gelingt ihr das nicht, muss sie mit Schulkind ebenso viel arbeiten wie ihr Ex-Mann ohne Betreuungspflicht.
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