Mit Kanonen auf Spatzen geschossen— AG München, Urt. v. 15.07.2011-133 C 7736/11
Die spätere Klägerin hatte bei einem Versicherungsunternehmen eine private Rentenversicherung abgeschlossen. Es war vereinbart, dass sie zum 1. März 2011 die Versicherungssumme nicht als monatliche Rente, sondern als einmalige Kapitalabfindung ausbezahlt bekomme.
Als das Geld zum vereinbarten Zeitpunkt nicht auf ihrem Konto war, beauftragte die Versicherungsnehmerin einen Anwalt, der die Versicherung anmahnte. Diese zahlte die Summe schließlich am 6. März 2011 aus.
Damit war die Versicherte aber nicht zufrieden. Sie verlangte nun auch die angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 294 €. Das sah aber die Versicherung nicht ein. Ein einfacher Anruf hätte schließlich auch genügt.
Das Gericht stellte fest, dass Rechtsanwaltskosten nur erstattet werden müssen, wenn die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig war. In einfach gelagerten Fällen träfe dies nur zu, wenn der Schuldner geschäftlich ungewandt sei oder die Schadensregulierung verzögert würde.
Vorliegend handele es sich um den einfach gelagerten Fall einer verspätet ausgezahlten Versicherungssumme, der keine besonderen Rechtskenntnisse erfordere. Es wäre der Klägerin angesichts des überschaubaren Sachverhalts ohne weiteres möglich gewesen, sich zunächst selbst an die Versicherung zu wenden und telefonisch die Auszahlung der Versicherungssumme zu monieren.
Hierdurch wären der Klägerin keinerlei Nachteile entstanden. Es sei nicht ersichtlich, dass etwa ein Telefonanruf bei der Beklagten diese nicht dazu veranlasst hätte, umgehend die Versicherungssumme auszubezahlen. Es habe für die Klägerin keine Veranlassung bestanden, durch ein anwaltschaftliches Schreiben ihrem Zahlungsanspruch weiteren Nachdruck zu verleihen.
Die bloße Nichtzahlung am 1. März 2011 lasse nicht darauf schließen, dass die Versicherung sich ihrer Zahlungspflicht entziehen wollte und die Zahlung böswillig unterblieben sei. Ein einfacher Telefonanruf hätte Klarheit darüber gebracht, weshalb sich die Auszahlung verzögere. Zugleich hätte die Klägerin bei diesem Anruf auch darauf hinweisen können, dass die Auszahlung dringlich sei und sie bei Nichtzahlung einen Anwalt einschalten werde. Dies wäre für die Klägerin ein einfacherer Weg gewesen, ihrem Zahlungsanspruch Nachdruck zu verleihen, ohne hierdurch eine zeitliche Einbuße zu erleiden.
Die sofortige Heranziehung eines Anwalts stelle sich daher aus Sicht eines objektiv verständigen Dritten nicht als erforderlich dar.
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