Zuletzt aktualisiert am 5.08.2011, Gabriele Kraft, Diakonisches Werk für die Evangelische Landeskirche Baden e.V.
05.08.2011

Mieterhöhung nach Modernisierung ist trotz fehlender Ankündigung zulässig – BGH vom 2. März 2011 , Az. VIII ZR 164/10

Im September 2008 erhöhte ein Vermieter schriftlich die vereinbarte Grundmiete von 338,47 Euro um 120,78 Euro. Es handelte sich anteilsmäßig auf den Mieter umgelegte Kosten für den Einbau eines Fahrstuhls. Der Vermieter hatte geplante Modernisierungsmaßnahmen zunächst schriftlich im September 2007 angekündigt. Nach dem Widerspruch des Mieters hatte der Vermieter seine Modernisierungspläne im Februar 2008 verworfen, ließ aber zumindest einen Fahrstuhl einbauen. Der Mieter wendete ein, der Einbau des Fahrstuhls sei nicht angekündigt worden. Da der Mieter die Mieterhöhung nicht zahlte, reichte der Vermieter Klage ein.

Der BGH hat entschieden, dass eine Mieterhöhung, die gemäß § 559 Abs. 1 BGB nach einer Modernisierung geltend gemacht wird, nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil die nicht nach § 554 Abs. 3 BGB angekündigt wurde. Die Ankündigungspflicht des Vermieters soll es dem Mieter ermöglichen, sich auf die zu erwartenden Baumaßnahmen in seiner Wohnung einzustellen. Der Mieter ist nur berechtigt, außerordentlich zum Ablauf des nächsten Monats zu kündigen. Zweck der Ankündigungspflicht ist es aber nicht, das Recht des Vermieters, die Kosten einer Modernisierung nach § 559 Abs. 1 BGB auf den Mieter umzulegen, einzuschränken.

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