Mieter dürfen neben der Miete auch die Betriebskosten kürzen— AG Bergheim vom 12. April 2011, Az. 28 C 147/10
Ein Mieter beanstandete gegenüber seinem Vermieter Feuchtigkeit in seiner Mietwohnung und im Keller. Als er den Vermieter zur Beseitigung der Mängel aufforderte, blieb dieser untätig und verwies auf falsches Lüftungsverhalten des Mieters. Der Mieter kürzte daraufhin die Kaltmiete und die Nebenkostenvorauszahlungen für einige Monate zunächst um 75%, später sogar um 100% und dann endgültig monatlich jeweils um 50%. Der Vermieter kündigte daraufhin das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs und verklagte den Mieter auf Zahlung der ausstehenden Miete.
Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass ein falsches Lüftungsverhalten des Mieters als Ursache für die Feuchtigkeit auszuschließen war. Eine genaue Ursache konnte jedoch nicht festgestellt werden. Der Mieter war aber dennoch zur Minderung der Miete berechtigt. Das Amtsgericht hielt eine Minderung der Kaltmiete in Höhe von 38% für gerechtfertigt. Außerdem durfte der Mieter, da bei der Mietminderung von der Bruttomiete auszugehen war, von den Nebenkosten einen weiteren Abschlag vornehmen. Entsprechend der tatsächlich zu zahlenden Betriebskosten, die 50% der Kaltmiete ausmachten, waren weitere 19% zu berücksichtigen. Die Minderung war somit in Höhe von insgesamt 57% gerechtfertigt. Wegen eines darüber hinaus bestehenden Zurückbehaltungsrechts durfte der Mieter überhaupt keine Miete zahlen, so dass ein Zahlungsverzug nicht eingetreten war.
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