Zuletzt aktualisiert am 1.08.2011, Gabriele Kraft, Diakonischtes Werk für die Evangelische Landeskirche Baden e.V.
01.08.2011

Klage auf zukünftige Mietzahlungen ist bei erheblichen Rückständen zulässig – BGH vom 4. Mai 2011, Az. VIII ZR 146/10

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über die Zulässigkeit einer Klage auf zukünftige Mietzahlungen entschieden, die ein Vermieter einreichte, weil ein Mieter die Mietzahlungen für mehrere Monate schuldete.

Ein Mieter zahlte in den Monaten Dezember 2006, Oktober 2007 und September 2008 keine Miete. Im November 2008 erklärte der Vermieter ohne vorherige Abmahnung die außerordentliche Kündigung. Da der Mieter nicht freiwillig auszog, klagte der Vermieter auf Räumung der Mietwohnung. Außerdem machte er für die Zukunft die monatliche Zahlung der vereinbarten Miete bis zur endgültigen Räumung der Wohnung geltend. In der Klageschrift kündigte der Vermieter zudem wegen neuer Mietrückstände der Monate Dezember 2008 und Januar 2009 erneut.

Der BGH entschied zum einen, dass dem Vermieter zumindest bei der zweiten Kündigung ein Kündigungsrecht nach § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3b BGB zustand, weil der Mieter zu diesem Zeitpunkt die Miete für Dezember 2008 und Januar 2009 nicht gezahlt hatte. Eine Abmahnung war nicht erforderlich. Der auf die zukünftigen Zahlungen gerichtete Antrag war ebenfalls zulässig. Wegen der bereits entstandenen Mietrückstände, die weit höher als eine Monatsmiete waren, durfte der Vermieter zu Recht annehmen, dass der Mieter auch zukünftig fällige Zahlungen nicht leisten werde.

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