Zuletzt aktualisiert am 6.08.2011, Gabriele Kraft, Diakonisches Werk für die Evangelische Landeskirche Baden e.V.
06.08.2011

Flächenunterschreitung bei einer möblierten Mietwohnung berechtigt zur Minderung— BGH vom 2. März 2011, Az. VIII ZR 209/10

Der klagende Mieter bewohnte seit 2006 eine vollständig möblierte Mietwohnung. Die monatlich zu zahlende Kaltmiete betrug 560 Euro. Im Mietvertrag war die Größe der Wohnung mit ca. 50 m² angegeben worden. Die tatsächliche Wohnfläche betrug jedoch nur 44,3 m². Der Mieter war der Ansicht, dass wegen der Abweichung von 11,5 % eine Mietminderung in entsprechender Höhe gerechtfertigt sei. Im Mai 2009 forderte er deshalb eine erhebliche Rückzahlung der von ihm bisher geleisteten Miete. Der Vermieter argumentierte dagegen, dass in der Kaltmiete die Möblierung der Wohnung berücksichtigt worden sei. Aus diesem Grund sei die Miete nur geringfügig zu mindern.

Der BGH hat zu Gunsten des Mieters entschieden, dass eine Abweichung der Wohnfläche um mehr als 10 % auch Mieter von möbliert vermieteten Wohnungen zu einer Minderung der Miete berechtigt. Die eingeschränkte räumliche Nutzbarkeit des möbliert vermieteten Wohnraums ist nicht deshalb unbeachtlich, weil die vermieteten Einrichtungsgegenstände vollständig vorhanden und uneingeschränkt nutzbar sind.

Links

» Abkürzungsverzeichnis

Nach oben