Erstattungsanspruch verjährt sechs Monate nach Auszug – BGH vom 4. Mai 2011, Az. VIII ZR 195/10
Mieter hatten bis Ende 2006 eine Wohnung angemietet. Der Mietvertrag enthielt eine Klausel, wonach die Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nach einem starren Fristenplan verpflichtet waren. Demgemäß ließen die Mieter die Mietwohnung vor Rückgabe der Mieträume für 2.687 Euro renovieren. Später stellte sich heraus, dass die Klausel unwirksam war. Im Dezember 2009 reichten die Mieter Klage gegen den Vermieter auf Rückzahlung von 2.687 Euro ein. Der Vermieter berief sich auf Verjährung.
Der BGH entschied zu Gunsten des Vermieters, dass der Erstattungsanspruch bereits bei Klageerhebung verjährt war. Die in § 548 Abs. 2 BGB vorgesehene Verjährungsfrist von sechs Monaten seit Ende eines Mietverhältnisses war überschritten. Diese für Schadensersatzansprüche geltende Verjährungsfrist erfasst auch Erstattungsansprüche von Mietern wegen Renovierungen, die auf Grundlage einer unwirksamen Vertragsklausel durchgeführt wurden.
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