Betriebskostenabrechnung: Wenn der Mieter auf Abrechnung nicht reagiert, muss er zahlen— BGH vom 12. Januar 2011, Az. VIII ZR 148/10
Ein Mieter muss innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten seit Erhalt einer Betriebskostenabrechnung die auch beanstanden. Wurde mit dem Vermieter im Mietvertrag lediglich eine Betriebskostenpauschale vereinbart, muss der Mieter dennoch eine eingeforderte Betriebskostennachzahlung ausgleichen, wenn er die Abrechnung nicht aus diesem Grund fristgemäß beanstandet hat.
Ein Vermieter und sein Mieter stritten über die Rechtmäßigkeit einer Betriebskostenabrechnung, nach der der Mieter eine Nachzahlung zu leisten hatte. Laut Mietvertrag sollte der Mieter für die Betriebskosten eine Pauschale zahlen. In den Jahren 2005 und 2006 hatte der Vermieter Betriebskostenabrechnungen erstellt, die Nachforderungen des Vermieters auswiesen. Der Mieter beanstandete die Abrechnungen zunächst nicht. Erst als der Vermieter auf Zahlung drängte, wies der Mieter im August 2008 darauf hin, dass im Mietvertrag eine Pauschale vereinbart worden war und verweigerte die Nachzahlung.
Der BGH war der Rechtsansicht, dass der Mieter innerhalb der Frist von zwölf Monaten seine Einwände hätte geltend machen müssen. Da er das unterlassen hatte, waren seine Einwände gegen die jeweiligen Betriebskostenabrechnung gemäß § 556 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Der Einwendungsausschluss setzt nicht voraus, dass im Mietvertrag überhaupt eine Abrechnungspflicht des Vermieters hinsichtlich entstandener Betriebskosten vereinbart ist. Die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 BGB dient dem Zweck, dass ein Vermieter innerhalb einer überschaubaren Zeit Gewissheit erlangt, ob sein Mieter gegen die erstellte Betriebskostenabrechnung Einwände hat oder nicht. Diesem Zweck widerspricht es, wenn ein Mieter nach Fristablauf noch erfolgreich Einwände gegen eine Betriebskostenabrechnung geltend machen kann, so das Gericht.
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