Zuletzt aktualisiert am 2.02.2012, Gabriele Kraft, Diakonisches Werk für die Evangelische Landeskirche Baden e.V.
02.02.2012

Betriebskosten müssen für Mieter definiert und nachvollziehbar sein— BGH vom 3. August 2011, Az. XII ZR 205/09

Der Vermieter eines Ladenlokals in einem Einkaufszentrum legte einem Mieter eine Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2006 mit einer Nachforderung von annähernd 16.000 € vor. Laut Mietvertrag musste der Mieter anteilig alle Nebenkosten des Einkaufscenters, beispielsweise Hausmeister, Betriebspersonal, Center-Management und Verwaltung, tragen. In der Abrechnung entfielen auf die Position Center-Management 21.500 €. Der Mieter empfand die Regelung im Mietvertrag als unzumutbare Benachteiligung und glich die Nachforderung nicht aus.

Der BGH erklärte, dass die unter der Position „Center-Management“ abgerechneten Kosten nicht auf den Mieter umgelegt werden durften, denn dieser Begriff war nicht eindeutig. Es sei für den Mieter nicht erkennbar und nachvollziehbar, welche Kosten hierunter verstanden werden. Insbesondere, da der Vermieter auch Kosten für Verwaltung verlangte, war nicht nachvollziehbar, welche anderen Kosten unter dem Begriff „Center-Management“ vom Vermieter geltend gemacht werden sollten.


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