Wahrung der Klagefrist infolge Zugangsfiktion - LSG Berlin-Brandenburg vom 16. Dezember 2010, Az. L 11 SB 127/10
Ein Widerspruchsbescheid, der nicht zugestellt wird, gilt am 3. Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 37 SGB X); ab diesem Zeitpunkt läuft die Klagefrist. Dies gilt auch dann, wenn der Widerspruchsführer den Widerspruchsbescheid tatsächlich schon vorher erhalten hat.
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