Zuletzt aktualisiert am 5.08.2011, Gabriele Kraft, Diakonisches Werk für die Evangelische Landeskirche Baden e.V.
05.08.2011

Vermieter darf bei fortdauernder Vertragsverletzung auch später kündigen – KG vom 22. November 2010, Az. 8 U 87/10

Auch wenn ein Vermieter nach einer Abmahnung über einen längeren Zeitraum nicht von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht, ist eine spätere Kündigung wegen des vertragswidrigen Verhaltens des Mieters nicht ausgeschlossen.

Vermieter und mietender Arzt hatten im Mietvertrag den Betrieb einer Arztpraxis für Orthopädie vereinbart. Der Arzt betrieb in den Mieträumen jedoch außerdem eine Praxis für Allgemeinmedizin. Anfang 2009 mahnte der Vermieter den Arzt wegen vertragswidrigen Gebrauchs ab und kündigte gleichzeitig das Mietverhältnis. Im Sommer des gleichen Jahres mahnte der Vermieter den Mieter erneut wegen des vertragswidrigen Gebrauchs ab und kündigte erneut, diesmal jedoch fristlos. Da der Arzt die Praxisräume nicht freigab, reichte der Vermieter Räumungsklage ein.

Das Kammergericht bestätigte, dass ein wichtiger Kündigungsgrund vorlag. Das Kündigungsrecht des Vermieters sei auch nicht verwirkt. Eine Abmahnung und eine Kündigung durch den Vermieter müssen nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Kenntnis einer Vertragsverletzung durch den Mieter erfolgen. § 626 Abs. 2 BGB, der das vorschreibt, ist im Mietrecht nicht entsprechend anwendbar. Es handelt sich um eine für das Arbeitsrecht geltende Sonderregelung. Der verklagte Mieter durfte nach der ersten folgenlosen Abmahnung und Kündigung nicht annehmen, dass der Vermieter den Betrieb einer allgemeinmedizinischen Praxis nicht mehr als Vertragsverletzung ansah, weil er nicht auf Räumung bestand. Das vertragswidrige Verhalten des Mieters war dadurch nicht nachträglich genehmigt geworden. Der Vermieter war deshalb zu einer erneuten Abmahnung und Kündigung berechtigt.

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