Mietkaution: Vermieter müssen insolvenzfestes Konto einrichten und nachweisen— BGH vom 13. Oktober 2010, Az. VIII ZR 98/10
Der BGH hat entschieden, dass ein Mieter die Zahlung der Kaution von der Einrichtung eines insolvenzfesten Kontos durch den Vermieter abhängig machen darf.
Ein Wohnraummietvertrag enthielt folgende Regelung zur Kaution: „Der Mieter leistet bei Beginn des Mietverhältnisses dem Vermieter für die Erfüllung seiner Verpflichtungen eine Barkaution in Höhe von 2.000,00 € auf ein Mietkautionskonto - Übergabe an den Vermieter beim Einzug. Der Vermieter hat diese Geldsumme getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen (?)“.
Der Mieter zahlte die vereinbarte Kaution trotz mehrfacher Aufforderung des Vermieters nicht. Er berief sich darauf, dass die Zahlung erst dann fällig wäre, wenn der Vermieter ihm ein den gesetzlichen Anforderungen genügendes Mietkautionskonto benannt hätte.
Der Vermieter kündigte deshalb das Mietverhältnis und klagte auf Räumung. Der BGH hat entschieden, dass ein Mieter die Zahlung der Kaution davon abhängig machen darf, dass der Vermieter zuvor ein insolvenzfestes Konto einrichtet. Gemäß § 551 Abs. 3 BGB hat ein Vermieter eine ihm überlassene Mietsicherheit getrennt von seinem Vermögen anzulegen. Sinn und Zweck der Regelung ist es, die Kaution vor dem Zugriff von Gläubigern des Vermieters zu schützen. Im entschiedenen Rechtsstreit hatte der Mieter durch die Nichtzahlung der Kaution seine Pflicht zur Leistung der Mietsicherheit nicht verletzt; die darauf gestützte Kündigung war unwirksam.
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