Zuletzt aktualisiert am 9.03.2011, Gabriele Kraft, Diakonisches Werk für die Evangelische Landeskirche Baden e.V.
09.03.2011

Mietkaution: Mieter kann Verzinsung nachfordern— LG Lübeck vom 22. Juli 2010, Az. 14 S 59/10

Eine formularvertragliche Vereinbarung in einem Mietvertrag aus den Jahren um 1970, dass die Kaution unverzinslich ist, ist rechtswidrig.

Ein Vermieter und sein Mieter hatten 1972 einen Mietvertrag abgeschlossen, in dem vereinbart worden war, dass die Kaution unverzinslich ist. Diese Klausel hatte der Vermieter handschriftlich in die jeweils von ihm seinen Mietern vorgelegten Mietverträge eingefügt. Der Mieter zahlte damals eine Kaution i.H.v. 2.000 DM an den Vermieter. Erst im März 2009 legte der Vermieter die Kaution auf einem Bankkonto an. Nachdem der Mieter dies erfahren hatte, verlangte er vom Vermieter, dass er 1.348,83 € - das sind die Zinsen, die seit Beginn des Mietverhältnisses auf die Kaution angefallen wären - nachzahlt.

Das LG Lübeck entschied zu Gunsten des Mieters. Der Vermieter musste auf das Kautionskonto die Zinsen nachzahlen, die zwischen 1972 und der Anlage der Kaution im Jahr 2009 angefallen wären. Die mietvertragliche Regelung, dass die Kaution nicht zu verzinsen ist, war rechtswidrig. Die Klausel verstößt gegen § 9 AGBG. Dieses Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist zwar erst seit 1977 gültig. Es ist aber auch auf Mietverträge anzuwenden, die früher abgeschlossen wurden. Mieter haben wegen der Inflation des Geldes ein berechtigtes Interesse daran, dass sich eine angelegte Kaution durch Verzinsung erhöht. Wenn ein Vermieter eine Kaution nicht verzinslich angelegt hat, muss er diese in Höhe der Zinsen, die in der Zwischenzeit angefallen wären, aufstocken.

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