Zuletzt aktualisiert am 9.03.2011, Gabriele Kraft, Diakonisches Werk für die Evangelische Landeskirche Baden e.V.
09.03.2011

Mieter darf die Miete nicht mindern, wenn ihm der Versorger den Strom abstellt— BGH vom 15. Dezember 2010, Az. VIII ZR 113/10

Ein Vermieter verklagte seinen Mieter auf Zahlung rückständiger Miete sowie Räumung der Mietwohnung. Der Mieter hatte die Miete in der Vergangenheit mehrfach monatlich um 50 Prozent gemindert, weil der Strom abgestellt worden war. Der Mieter bezog den Strom jedoch auf Grund eines durch ihn abgeschlossenen Vertrages direkt vom Stromanbieter. Das Unternehmen stellte die Stromzufuhr jedoch mehrmals ab, weil der Mieter regelmäßig Stromrechnungen nicht bezahlt hatte. Schließlich kündigte auch der Vermieter das Mietverhältnis wegen rückständiger Miete fristlos.

Der BGH entschied zu Gunsten des Vermieters, dass die Kündigung und die Zahlungsklage rechtmäßig waren. Der Mieter musste die die Wohnung räumen und die einbehaltene Miete nachträglich doch zahlen. Ein Minderungsrecht stand dem Mieter nicht zu. Zwar stellte die unterbrochene Stromversorgung zum jeweiligen Zeitpunkt einen Mangel der Wohnung dar. Dieser Mangel war aber durch den Mieter verschuldet. Die Unterbrechung der Stromversorgung war allein dadurch begründet, dass der Mieter seine Stromrechnungen nicht bezahlt hatte.

Links

» Abkürzungsverzeichnis

Nach oben