Zuletzt aktualisiert am 30.12.2010, Gabriele Kraft, Diakonisches Werk für die Evangelische Landeskirche Baden e.V.
30.12.2010

Kündigung wegen Eigenbedarf: Vermieter muss Alternativwohnung anbieten— BGH vom 13. Oktober 2010, Az. VIII ZR 78/10

Der BGH hat die Pflichten eines Vermieters nach Kündigung durch ihn wegen Eigenbedarfs präzisiert. Er muss dem Mieter eine während der Kündigungsfrist freiwerdende vergleichbare Wohnung im selben Haus anbieten.

Ein Vermieter kündigte ein Mietverhältnis im April 2008 wegen Eigenbedarf für Ende Januar 2009. Vor Ablauf der Kündigungsfrist wurde im 1. Obergeschoss desselben Hauses eine andere Mietwohnung frei. Der Vermieter vermietete diese Wohnung jedoch an neue Vermieter, ohne sie zuvor den gekündigten Mietern anzubieten. Als die Mieter nicht auszogen, klagte der Vermieter auf Räumung.

Der BGH hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass ein wegen Eigenbedarf kündigender Vermieter seinem Mieter eine andere, vergleichbare Wohnung während der Kündigungsfrist anbieten muss, sofern sich die Wohnung im selben Haus oder in der selben Wohnanlage befindet. Anderenfalls ist die ausgesprochene Kündigung rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam. Zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflicht muss der Vermieter den Mieter über die wesentlichen Eigenschaften der Wohnung, deren Größe und Ausstattung sowie die Konditionen des Mietvertrages informieren. Da der Vermieter im entschiedenen Rechtsstreit dieser Pflicht nicht nachgekommen war, hatte er keinen Anspruch auf Räumung der wegen Eigenbedarfs gekündigten Wohnung.

 

fileadmin/user_upload/Rubriken/Praxisthema/2006/850f-Garantiebescheinigung_SGB_XII-ab-072009_endg_090622.pdf

Links

» Abkürzungsverzeichnis

Nach oben