Kein Zuschlag für Schönheitsreparaturen – LG Heidelberg vom 17. Dezember 2010, Az. 5 S 60/10
Auch wenn Schönheitsreparaturen nicht vom Mieter geschuldet werden, sondern vom Vermieter auszuführen sind, darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht um einen Zuschlag erhöht werden.
Der streitgegenständliche Mietvertrag enthielt eine Klausel, mit dem der Vermieter verpflichtet war, Schönheitsreparaturen auszuführen. Der Vermieter wollte nach den entsprechend ausgeführten Reparaturen die Miete über die ortsübliche Vergleichsmiete hinaus erhöhen. Als Begründung gab er an, dass auf die ortsübliche Vergleichsmiete ein Zuschlag für die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch ihn gerechtfertigt wäre. Der Mieter war damit nicht einverstanden.
Das Gericht stellt fest, dass der Vermieter lediglich einen Anspruch auf Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete hatte. In Mietverhältnissen, in denen die Schönheitsreparaturen nicht vom Mieter auszuführen sind, sondern vom Vermieter, darf ein Zuschlag über die ortsübliche Vergleichsmiete hinaus nicht erhoben werden. Ein solcher Zuschlag ist gesetzlich nicht vorgesehen. § 558 BGB gibt einem Vermieter nur das Recht, eine angemessene, ortsübliche Miete durchzusetzen. Es ist also unvereinbar, für vom Vermieter geschuldete Schönheitsreparaturen einen Zuschlag durchzusetzen. Dies gilt im Übrigen für sämtliche Mietverträge, in denen Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen übernommen haben.
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