Zuletzt aktualisiert am 2.10.2011, Gabriele Kraft, Diakonisches Werk für die Evangelische Landeskirche Baden e.V.
02.10.2011

Ein 20 Jahre altes Bad kann Mieterhöhung rechtfertigen— AG Tiergarten vom 22. Dezember 2010, Az. 4 C 347/10

Ein Vermieter hatte seine Mieter auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung verklagt. In dem Rechtsstreit kam es darauf an, ob die streitgegenständliche Mietwohnung das Sondermerkmal „modernes Bad” des aktuellen Mietspiegels erfüllte. Zu entscheiden war, ob die Voraussetzung „neuzeitlicher Standard” bejaht werden konnte, weil die Sanitäreinrichtungen des Bades fast 20 Jahre alt waren. Das Bad war nur mit einem Stand-WC mit Spülkasten ausgestattet.

Das Gericht entschied, dass das Merkmal „modernes Bad” erfüllt wurde, weil die Wände des Raumes türhoch mit Fliesen versehen waren und sich auch Fliesen auf dem Boden befanden. Zudem war eine Einbauwanne vorhanden, die in ihrer Ausstattung auch „neuzeitlichem“ Standard entsprach.

Ein neuzeitlicher Standard liege dann vor, so das Gericht, wenn in den letzten 5 bis 10 Jahren eine neue Ausstattung des Bades vorgenommen wurde, die den heutigen Ansprüchen an eine Mietwohnung entspricht. Es ist ausreichend, wenn nur die Standardeigenschaften eines modernen Bades erfüllt sind. Diese seien auch dann gegeben, wenn nur eine normale Sanitärausstattung installiert wurde.


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