Zuletzt aktualisiert am 30.09.2010, Gabriele Kraft
30.09.2010

Anspruch auf Mangelbeseitigung verjährt während der Mietzeit nicht— BGH vom 17. Februar 2010, Az. VIII ZR 104/09

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Anspruch eines Mieters auf Beseitigung von Mängeln während der Mietzeit nicht verjährt.

Sachverhalt:

Das über der Wohnung einer Mieterin liegende Dachgeschoss war 1990 zu Wohnzwecken ausgebaut worden. Im Herbst des Jahres 2006 forderte die Mieterin überraschend von ihrem Vermieter, dass in der Dachgeschosswohnung eine ausreichende Schallschutzisolierung hergestellt wird. Nachdem vom Vermieter nichts veranlasst wurde, ließ die Mieterin im Jahr 2007 ein Beweissicherungsverfahren durchführen, bei dem festgestellt wurde, dass der Schallschutz unzureichend ist. Auf dieser Grundlage reichte die Mieterin eine Klage ein, mit der sie die Verbesserung des Trittschallschutzes in der Dachgeschosswohnung einforderte. Der Vermieter berief sich auf Verjährung.

Der BGH stellte zunächst fest, dass die Wohnung der Mieterin unzureichend schallgeschützt war und das sie gem. § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB Herstellung eines mangelfreien Zustandes verlangen kann. Der Anspruch war entgegen der Auffassung des Vermieters nicht verjährt.

Der Anspruch eines Mieters auf Beseitigung eines Mangels als Teil seines Gebrauchserhaltungsanspruchs während der Mietzeit ist unverjährbar. Bei der Gebrauchserhaltungspflicht des Vermieters gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB handelt es sich um eine andauernde Verpflichtung. Ein Vermieter ist verpflichtet, eine Mietwohnung während der gesamten Mietzeit in einem gebrauchstauglichen Zustand zu erhalten. Eine solche Dauerverpflichtung kann während des Bestehens des Mietverhältnisses nicht verjähren.

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