Eine zweckgebundene Kaution dürfen Sie nicht anderweitig verwenden - AG Köln vom 27. April 2008, Az. 222 C 480/07
Das Amtsgerichts Köln hatte in einem Mietrechtsstreit darüber zu entscheiden, ob eine zu einem bestimmten Zweck von einem Mieter gezahlte Kaution vom Vermieter auch wegen anderer Ansprüche verrechnet werden darf.
Ein Mieter hatte zur Sicherung des Rückbaus einer Satelliten-Schüssel eine zusätzliche Kaution an seinen Vermieter gezahlt. Anlässlich der Beendigung des Mietverhältnisses entfernte der Mieter die Antenne vereinbarungsgemäß. Der Vermieter aber zahlte die Kaution nicht zurück, sondern verrechnete sie mit anderen offenen Ansprüchen. Das ließ sich der ehemalige Mieter nicht gefallen und klagte auf Rückzahlung der zweckgebundenen Kaution.
Das Gericht stellt fest, dass eine zweckgebundene Zusatzkaution auch nur für den Zweck verwendet werden darf, zu dem sie vereinbarungsgemäß erbracht wurde.
Nach dem Gesetz dürfen Vermieter eine Kaution in Höhe von maximal drei Nettokaltmieten verlangen. Darüber hinaus darf eine weitere Kaution nur zweckgebunden erhoben werden, wenn beispielsweise eine Wohnung behindertengerecht umgebaut wird. Die Kaution soll dann sicherstellen, dass der Mieter bei Mietende die baulichen Veränderungen wieder beseitigt. Da im entschiedenen Rechtsstreit die geleistete Zusatzkaution den Abbau der Antenne absichern sollte, musste der Vermieter nach deren Entfernung auch die Kaution zurückzahlen.
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