Vermieter dürfen Wasser und Abwasser zusammen abrechnen - BGH vom 15. Juli 2009, Az. VIII ZR 340/08
Sachverhalt: Ein Vermieter forderte von seinem Mieter eine Nachzahlung von Nebenkosten. In der zugrunde liegenden Nebenkostenabrechnung von 2005 wurden die Kosten für Wasser und Abwasser insgesamt nach dem ermittelten Frischwasserverbrauch aufgeteilt. Eine Aufteilung in Frischwasser und Abwasser enthielt die Abrechnung nicht. Der Mieter verweigerte die geforderte Nachzahlung mit dem Argument, dass eine Aufschlüsselung hinsichtlich Frisch- und Abwasser fehlte.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Vermieter zulässig abgerechnet habe, denn eine Nebenkostenabrechnung muss durch den Mieter überprüfbar und nachvollziehbar sein, aber Frischwasser und Abwasser stellen nach der Betriebskostenverordnung zwar unterschiedliche Kostenpositionen dar, ist aber auch dann nachvollziehbar, wenn die in Zusammenhang stehenden Kosten für Frischwasser und Abwasser zusammengefasst abgerechnet werden. Das gilt zumindest dann, wenn die Kostenberechnung für Abwasser an den Frischwasserverbrauch gekoppelt ist. Ein Mieter kann auch bei dieser Vorgehensweise prüfen, ob die abgerechneten Kosten rechtlich umlagefähig sind und ob der richtige Verteilungsschlüssel verwendet wurde. Ein Vermieter darf somit beide Positionen in einer Nebenkostenabrechnung zusammenfassen.
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