Zuletzt aktualisiert am 23.09.2009, Gabriele Kraft, Diakonisches Werk für die Evangelische Landeskirche Baden e.V.
23.09.2009

Pfändungsfreibetrag bei Stiefkindern - OLG Köln vom 20. März 2009, Az. 16 W 2/09

Sachverhalt: Einem Angestellten wurde das Arbeitseinkommen gepfändet. Der Angestellte stellte den Antrag vor Gericht festzustellen, dass der pfändungsfreie Grundbetrag des Arbeitseinkommens wegen der in seinem Haushalt lebenden beiden Stiefkinder zu erhöhen ist.

Entscheidungsgründe: Leben Stiefkinder im Haushalt eines Schuldners kann sich dieser grundsätzlich nicht auf eine Erhöhung des pfändungsfreien Grundbetrags des Arbeitseinkommens berufen.
Gemäß § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO sei der pfändungsfreie Grundbetrag des Arbeitseinkommens nur bei gesetzlicher Unterhaltspflicht erhöht. Dies sei nicht der Fall bei Stiefkindern. Ihnen gegenüber stehe weder unmittelbar nach § 1601 BGB, noch mittelbar gemäß § 1360 a BGB ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zu.

Auch eine entsprechende Anwendung der Schuldnerschutzvorschrift des § 850f  Abs. 1 ZPO komme mangels gesetzlicher Unterhaltsverpflichtung nicht in Betracht. Die Erhöhung sei auch nicht aufgrund des „besonderen Umfangs“ der gegenüber der Ehefrau des Antragstellers bestehenden gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung gerechtfertigt, § 850f Abs. 1 lit c ZPO. Nicht zu dem persönlichen Bedarf des haushaltsführenden Ehegatten i.S.v. § 1360a BGB gehörten die Mittel, die er zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern benötige. Eine Erhöhung des Unterhaltsbedarfs erfolge nicht, da keine Pflicht zu Mehrleistungen besteht, damit der andere Ehegatte seine Kinder unterstützen könne, so das Gericht.

Auch aus § 1353 BGB könne kein grundsätzlicher Geldanspruch geschlossen werden. Aus der grundsätzlichen Achtung der Persönlichkeit des anderen Ehegatten könne keine Rücksichtnahme auf dessen familiären Bindungen und damit einhergehende Unterhaltspflichten gefolgert werden.

Ob sich eine Erhöhung des Grundbetrags des Arbeitseinkommens aus dem Zweck des § 850f Abs. 1 a ZPO herleiten lässt und damit eine entsprechende Anwendung der Vorschrift einhergeht, hat das OLG in seiner Entscheidung offen lassen können. Der Antragsteller sei darlegungs- und beweispflichtig geblieben. Er habe nicht substantiiert vorgetragen, dass die ihm verbleibenden Mittel das Existenzminimum unterschreiten, da er seinen Stiefkindern tatsächlichen Unterhalt gewähre und er mit ihnen gemäß SGB II als Bedarfsgemeinschaft angesehen wird.

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