Zuletzt aktualisiert am 15.02.2009, Gabriele Kraft, Diakonisches Werk für die Evangelische Landeskirche Baden e.V.
15.02.2009

Nebenkostenabrechnung und Hausmeisterkosten - BGH vom 20.02.2008, Az. VIII ZR 27/07

Auch wenn die „Betriebskostenabrechnungssaison 2007“ am 31.12. beendet worden ist, an dieser Stelle noch einmal folgender Hinweis: Der Bundesgerichtshof hat im letzten Jahr entschieden, dass die Nebenkostenabrechnung keine Pauschalbeträge für Hausmeistertätigkeiten enthalten darf.

Ist im Mietvertrag eine Umlage der Hauswartkosten vereinbart, so sind diese grundsätzlich vom Mieter zu tragen. Umlagefähig sind allerdings nur die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer dem Hauswart für seine Arbeit gewährt. Nicht umlagefähig ist der Teil der Vergütung, welcher für Arbeiten gezahlt wird, die die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betreffen.

Der Vermieter muss die Kosten der umlagefähigen Hauswartstätigkeit einerseits und die nicht umlagefähigen Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten andererseits nachvollziehbar aufschlüsseln und die nicht umlagefähigen Kosten herausrechnen. Pauschale Abzüge (hier waren es 10 %) sind nicht zulässig.

Wenn der Vermieter überhaupt keine Abgrenzung vorgenommen hat, ist die Abrechnung sogar insgesamt formell unwirksam und Nachforderungen können gegenüber dem Mieter nicht mehr geltend gemacht werden.

Diesem Umstand kann der Vermieter nur entgehen, wenn der Hauswart eine Stundenliste geführt hat und damit eine eindeutige Zuordnung der Arbeiten möglich ist.

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