Zuletzt aktualisiert am 30.12.2009, Gabriele Kraft
30.12.2009

Mietminderung: Vermieter müssen beweisen, dass der Mieter den Mangel kannte – LG Hamburg vom 26. März 2009, Az. 333 S 65/08

Das Landgericht in Hamburg stellte im März 2009 klar, dass es zu Lasten des Vermieters geht, wenn durch ein Sachverständigengutachten nicht nachzuweisen ist, ob ein Mangel der Mietwohnung bereits bei Abschluss des Mietvertrages vorlag.

Ein Mieter minderte die Miete seiner Mietwohnung wegen störender Geräusche des Tors der unter der Wohnung befindlichen Tiefgarage. Zwar war während des Mietverhältnisses ein neuer Antriebsmotor für das Tor eingebaut worden, der Vermieter behauptete jedoch, dass störende Geräusche bereits durch den alten Motor verursacht worden seien. Nach seiner Ansicht war eine Mietminderung nach § 536b BGB ausgeschlossen, weil die Geräuschbelästigung bereits seit Beginn des Mietverhältnisses vorhanden war und vom Mieter zunächst hingenommen wurde. Da der Mieter die Miete weiterhin minderte, reichte der Vermieter eine Klage auf Zahlung der rückständigen Miete ein. Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger konnte jedoch nicht mehr aufklären, ob die Störung bereits zu Beginn des Mietverhältnisses vorhanden war.

Das Landgericht wies die Klage ab. Der Mieter war zur Minderung der Miete berechtigt, weil der Vermieter den Nachweis, dass das Garagentor bereits bei Beginn des Mietverhältnisses störende Geräusche verursachte, nicht erbracht hatte. Da der alte Motor nicht mehr vorhanden war, konnte der Sachverständige den Zustand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages nicht mehr rekonstruieren. Für die Kenntnis des Mieters vom Mangel zu Mietbeginn trägt jedoch der Vermieter die Beweislast.



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