Mietermehrheit: Kautionsrückzahlung kann nur von allen gefordert werden - LG Flensburg vom 09. Oktober 2008, Az. 1 S 56/08
Ein Mieter hatte gemeinsam mit seiner inzwischen von ihm geschiedenen Ehefrau eine Wohnung angemietet. Als die Mietwohnung endgültig aufgegeben wurde, verlangte er die Rückzahlung der Kaution. Der Vermieter verweigerte die Zahlung der Kaution an den Mieter allein.
Das Gericht entschied, dass der geschiedene Ehemann die Kautionsrückzahlung nicht ohne seine frühere Ehefrau geltend machen konnte. Diese war als frühere Mitmieterin auch zugleich Mitgläubigerin hinsichtlich der Hälfte der Kaution. Auch nach einer Ehescheidung kann ein Vermieter nicht davon ausgehen, dass er eine während der Ehe von den Mietern geleistete Kaution mit befreiender Wirkung an nur einen der ehemaligen Mieter zurückzahlen kann.
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