Mieterhöhung: Bezug auf einen veralteten Mietspiegel ist unzulässig – LG Stuttgart vom 2. Dezember 2009, Az. 4 S 61/09
Wenn ein Vermieter zur Begründung einer Mieterhöhung auf einen älteren qualifizierten Mietspiegel Bezug nimmt, ist sein Mieterhöhungsverlangen unwirksam, wenn bereits ein aktuellerer qualifizierter Mietspiegel veröffentlicht ist. Diese Entscheidung traf das Landgericht Stuttgart im Dezember 2009.
Ein Vermieter hatte seinem Mieter ein Mieterhöhungsverlangen zugesendet. Er begründete die Mieterhöhung unter Bezugnahme auf einen Mietspiegel von 2005/2006. Diesen Mietspiegel fügte der Vermieter dem Schreiben jedoch nicht als Anlage bei. Zu diesem Zeitpunkt war außerdem seit einem halben Jahr ein neuer Mietspiegel 2007/2008 veröffentlicht. Da der Mieter der Mieterhöhung nicht zustimmte, reichte der Vermieter Klage ein.
Ohne Erfolg! Der Vermieter hatte keinen Anspruch darauf, dass der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, weil sein Mieterhöhungsverlangen formal unwirksam war. Er hatte die Mieterhöhung nicht gemäß den Anforderungen des § 558a BGB ordnungsgemäß begründet. Gemäß § 558a BGB kann eine Mieterhöhung nur auf einen veralteten Mietspiegel gestützt werden, wenn zu diesem Zeitpunkt noch kein aktueller Mietspiegel veröffentlicht ist.
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