Lastschriftrückgabe: das leidige Thema Gebühren - BGH, Az. XI ZR 5/97, XI ZR 197/00, XI ZR 154/04
Wird eine Lastschrift nicht ausgeführt, erhebt die Bank für die Nichtausführung Gebühren. Die Frage ist nur, wer sie zahlen muss.
Da gibt es immer wieder Verwirrungen, wie diese: "Ausgerechnet als mein Konto gerade nicht gedeckt war, wollte mein Fitnessstudio die Monatsgebühr abbuchen. Jetzt stellt es mir die Bankgebühren für die Lastschriftrückgabe zusätzlich in Rechnung. Ist das erlaubt?"
Ja, das ist tatsächlich erlaubt. Sie müssen unterscheiden, wer für die Lastschriftrückgabe Gebühren von Ihnen verlangt. Ihre Bank darf es nicht, denn Sie haben ihr gegenüber keinerlei Verpflichtung, eine Kontodeckung vorzuhalten. Sie darf Ihnen auch keine pauschale Gebühr für die Lastschriftrückgabe abknöpfen. Auch nicht die Benachrichtigung darüber, dass die Lastschrift nicht ausgeführt werden konnte. Auch als pauschalen Schadenersatz darf die Bank diese Gebühr nicht erheben. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Sehr wohl aber darf die Bank ein Entgelt von demjenigen verlangen, der vergeblich versucht, Geld von Ihrem Konto abzubuchen. In diesem Fall also vom Fitnessstudio. Das tun die Banken auch. Sie verlangen in aller Regel drei Euro pro gescheiterter Lastschrift. Aus Sicht des Fitnessstudios ist es dann legitim, diese Gebühren an Sie als Verursacher durchzureichen. Denn das Fitnessstudio hat zurecht den Anspruch, dass Ihr Konto gedeckt ist, wenn die Abbuchung erfolgen soll.
Es mögen vergleichsweise geringe Beträge sein: Aber die Tatsache, dass die Banken sie erheben, zeigt schon, wie schnell diese Gebühren sich läppern. Dabei lassen sie sich problemlos vermeiden, indem Sie beispielsweise per Dauerauftrag agieren statt per Lastschrift. Oder indem Sie zumindest die regelmäßigen Abbuchungen auflisten und dafür sorgen, dass zum jeweiligen Zeitpunkt genug Geld auf dem Konto liegt.
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