Zuletzt aktualisiert am 21.12.2009, Gabriele Kraft, Diakonisches Werk für die Evangelische Landeskirche Baden e.V.
21.12.2009

Keine Kündigung wegen zuvor geduldeter schleppender Mietzahlung – AG Pinneberg, Urteil vom 12. September 2008, Az. 67 C 91/08

Wenn ein Vermieter über einen längeren Zeitraum die verspätete Mietzahlung dulde, kann er den Mietvertrag deswegen nicht kündigen. Will er kündigen, dann ist eine vorherige Abmahnung erforderlich.

In diesem Fall vermietete die Klägerin seit 2004 ein Reihenhaus. Die Miete war laut Vertrag bis zum dritten Werktag eines Monats fällig. Abweichend davon zahlte der Mieter die Miete seit Beginn des Mietverhältnisses von wenigen Ausnahmen abgesehen verspätet. Im Februar 2008 reichte es der Vermieterin und sie kündigte den Mietvertrag mit der Begründung der fortdauernden verspäteten Mietzahlung. Mit der Klage verlangte sie auch gleichzeitig die Räumung des Hauses.

Die Klage blieb jedoch ohne Erfolg. Es fehle hier an einer wirksamen Kündigung, so der Richter. Grundsätzlich stelle die verspätete Mietzahlung zwar eine erhebliche Pflichtverletzung dar und könne auch so eine Kündigung rechtfertigen. Im vorliegenden Fall läge die Sache aber anders:

Die Kündigung sei ohne vorherige Abmahnung nicht wirksam. Die Vermieterin habe hier fast das gesamte Mietverhältnis lang die verspätete Mietzahlung geduldet und vor diesem Hintergrund wäre eine Abmahnung eben notwendig gewesen, um das bisher geduldete Verhalten des Mieters zu einer erheblichen Pflichtverletzung werden zu lassen, die dann eine Kündigung rechtfertige.

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