Zuletzt aktualisiert am 15.02.2009, Gabriele Kraft, Diakonisches Werk für die Evangelische Landeskirche Baden e.V.
15.02.2009

Höhe des Innenausgleichs zwischen Mitbürgen und Grundschuldbestellern wird durch das Verhältnis des jeweils übernommenen Haftungsrisikos bestimmt - BGH vom 09. Dezember 2008, Az. XI ZR 588/07

Unterschiedliche Sicherungsgeber wie Bürgen und Grundschuldbesteller stehen im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs auf gleicher Stufe.

Die Höhe des Innenausgleichs zwischen Mitbürgen und Grundschuldbestellern richtet sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, nach dem Verhältnis der gegenüber dem Gläubiger übernommenen Haftungsrisiken. Das gegenüber der Gläubigerin übernommene Haftungsrisiko wird dabei nicht nur durch die Nominalbeträge der Grundschulden und die Höchstbeträge der Bürgschaften, sondern auch durch die Höhe der gesicherten Forderungen gegen die Hauptschuldnerin begrenzt.

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