Zuletzt aktualisiert am 15.02.2009, Gabriele Kraft, Diakonisches Werk für die Evangelische Landeskirche Baden e.V.
15.02.2009

Gläubiger kann vor Drittschuldnerauskunft die Herausgabe der Kontoauszüge des Schuldners aus Geschäftsbeziehung zum Drittschuldner verlangen - LG Landshut vom 01. August 2008, Az. 34 T 1909/08

Wird beim Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses seitens des Gläubigers beantragt, dass der Schuldner ihm gegenüber verpflichtet ist, sämtliche Kontoauszüge aus der gesamten laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Drittschuldner der letzten sechs Monate ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses herauszugeben, so ist die beantragte Anordnung bezüglich der Kontoauszüge in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufzunehmen.

Der Schuldner ist die primäre Auskunftsquelle für den Gläubiger, von dem er sich die erforderlichen Informationen und Urkunden, zu denen die Kontoauszüge gehören, beschaffen kann.

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