Die fristlose Kündigung des Vermieters nach unpünktlichen Mietzahlungen durch das Jobcenter ist unzulässig
Die Pressestelle des Bundesgerichtshofs veröffentlicht folgendes Urteil des BGH vom 21. Oktober 2009 (AZ:VIII ZR 64/09): Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass unpünktliche Zahlungen der Miete durch das Jobcenter bzw. Sozialamt, welches die Mietzahlungen eines bedürftigen Mieters übernommen hat, den Vermieter nicht zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen. Der Vermieter darf das Mietverhältnis gemäß &§ 543 Abs. 1 BGB wegen der unpünktlichen Mietzahlungen des Jobcenters/Sozialamts nicht fristlos kündigen.
Zur Begründung führt der BGH an, für die Beurteilung, ob ein Grund zur fristlosen Kündigung nach dieser Vorschrift gegeben ist, bedarf es der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei ist nicht isoliert auf die unpünktlichen Zahlungen abzustellen, sondern bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass die Mieter auf staatliche Sozialleistungen angewiesen sind und dass die eingetretenen Zahlungsverzögerungen darauf beruhen, dass das Jobcenter nicht zu einer früheren Zahlungsanweisung bereit ist.
Die Mieter müssen sich im Rahmen der Abwägung nach &§ 543 Abs. 1 ein Verschulden des Jobcenters nicht zurechnen lassen. Das Jobcenter handelt bei der Übernahme der Mietzahlungen nicht als Erfüllungsgehilfe (&§ 278 BGB) des Mieters, sondern nimmt ihm obliegende hoheitliche Aufgaben der Daseinsvorsorge wahr. Der Mieter schaltet die Behörde nicht als Hilfsperson zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen aus dem Mietverhältnis ein; vielmehr wendet er sich an die staatliche Stelle, um den eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Jobcenter anschließend die Kosten der Unterkunft an den Hilfebedürftigen selbst zahlt oder direkt an den Vermieter überweist.
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