Der Austausch von E-Mails ist keine Besprechung, die eine Terminsgebühr auslöst – BGH vom 21. Oktober 2009, Az. IV ZB 27/09
Inhalt der Entscheidung: Wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers per E-Mail mit dem Beklagten die Modalitäten der Streitbeilegung erörtert, entsteht keine Terminsgebühr nach Nr. 3104 in Verbindung mit Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG-VV. Die Kommunikation über E-Mails ist nicht als Besprechung im Sinne dieses Gebührentatbestandes zu werten.
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