Zuletzt aktualisiert am 21.12.2009, Gabriele Kraft, Diakonisches Werk für die Evangelische Landeskirche Baden e.V.
21.12.2009

Betriebskostenabrechnungen müssen nachvollziehbar sein – AG Lichtenberg vom 19. März 2009, Az. 13 C 270/08

So geht es dann auch nicht, hat das Amtsgericht Lichtenberg entschieden, als ein Vermieter meinte, er könne Nebenkosten abrechnen, die er nicht näher beziffert hatte und somit gar nicht nachvollzogen werden konnte, was sich hinter den Positionen verbarg.

Das Amtgericht sah die Abrechnung als formell fehlerhaft. Ein Mieter müsse die Richtigkeit der Abrechnungen überprüfen können. Für den Mieter war aber nicht erkennbar, welche Leistungen sich hinter den vom Vermieter aufgestellten Positionen verbergen. Erkennbar war auch nicht, ob es sich überhaupt um umlagefähige Kosten handelte. Da der Mieter nicht wusste, welche Kosten umgelegt wurden, konnte er auch nicht erkennen, welche Belege er überprüfen muss.

Das Gericht führte aus: „Eine Betriebskostenabrechnung ist formell ordnungsgemäß, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entspricht und den Mieter in die Lage versetzt, den Anspruch des Vermieters zu prüfen und rechnerisch nachzuvollziehen. An Nachvollziehbarkeit fehlt es, wenn der Vermieter für verschiedene Betriebskostenpositionen unterschiedliche Verteilerschlüssel verwendet, ohne dies in der Abrechnung zu erläutern.“

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