Betriebskosten: Kaution sichert auch Nachforderungen – OLG Düsseldorf vom 1. Oktober 2009, Az. 10 U 58/09
Nach Beendigung eines Mietverhältnisses stritten Mieter und Vermieter über offene Mietforderungen und die Rückzahlung der Kaution. Der Mieter war der Ansicht, die Rückzahlung der Kaution an ihn sei schon deshalb fällig, weil der Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht wegen Nachforderungen aus einer abschließenden Betriebskostenabrechnung nicht geltend machen könne. Er argumentierte, dass die Rückzahlung der Kaution vor der Abrechnung der Betriebskosten fällig sei. Er müsse auch die dem Vermieter noch geschuldete Miete nicht zahlen, weil ihm ein Zurückbehaltungsrecht an den offenen Mietzahlungen zustehe, bis der Vermieter seinerseits eine Betriebskostenabrechnung vorgelegt habe.
Das Oberlandesgericht in Düsseldorf entschied, dass der Sicherungszweck einer Kaution sich auch auf Nachforderungen aus einer nach Beendigung des Mietverhältnisses vorzunehmenden Betriebskostenabrechnung erstreckt. Wegen der noch zu erstellenden Abrechnung über die Betriebskosten stand dem Mieter kein Zurückbehaltungsrecht gegen die offenen Mietforderungen zu.
Eine Kaution sichert alle Ansprüche eines Vermieters aus dem Mietvertrag. Wegen dieses umfassenden Sicherungszwecks erstreckt sich die Kaution auch auf Nachforderungen aus einer noch zu erstellenden abschließenden Betriebskostenabrechnung. Dass Ansprüche des Vermieters auf Ausgleich einer Nebenkostennachforderung erst nach Zugang der Abrechnung fällig werden, schränkt das Recht eines Vermieters, die Kaution bis zur Abrechnung einzubehalten, nicht ein. Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters an noch offenen Mietforderungen bis zum Zugang der abschließenden Nebenkostenabrechnung besteht nicht.
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