Zuletzt aktualisiert am 21.12.2009, Gabriele Kraft, Diakonisches Werk für die Evangelische Landeskirche Baden e.V.
21.12.2009

Berufakademieabsolvent hat Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe einer fiktiven Berechnung seiner Berufsgruppe – LSG Sachsen, Urteil vom 29. April 2009, Az. L 1 AL 195/08

Zu Arbeitsförderung nach SGB III hat das LSG Sachsen eine interessante Entscheidung getroffen: ein Berufakademieabsolvent hat nämlich durchaus Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe einer fiktiven Berechnung seiner Berufsgruppe.

Bei den Teilnehmern der Studiengänge der Berufsakademie handele es sich nämlich um betrieblich und damit abhängig Beschäftigte, auch wenn sie als Studenten bezeichnet werden, führte das Landessozialgericht aus.

Die wissenschaftlich theoretischen Teile der Ausbildung seien in das Berufsausbildungsverhältnis eingebettet und nicht etwa Praktika im Rahmen eines Studiums.

Zur Bemessung des Arbeitslosengeldes sei deshalb nicht die tarifliche Ausbildungsvergütung heranzuziehen, sondern die Hälfte des tariflichen Arbeitsentgelts derjenigen Beschäftigung, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen in erster Linie zu erstrecken hatte, mindestens jedoch das Arbeitsentgelt der Beschäftigung zur Berufsausbildung.

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