Bei Zahlungsverzug des Mieters: Vermieter darf Warmwasserversorgung unterbrechen – AG Waldshut-Tiengen, Beschluss vom 6. Juli 2009, Az. 7 C 131/09, mit Verweis auf BGH vom 6. Mai 2009, Az. XII ZR 137/07
Aber andererseits kommt es dann immer wieder auch zu solchen Entscheidungen wie dieses vom Amtsgericht Waldshut-Tiengen, das entschieden hat, dass Vermieter die Warmwasserversorgung einstellen können, wenn der Mieter mit der Zahlung der Miete und der Betriebskostenvorauszahlungen in Verzug sei.
In diesem Fall ging es darum, dass die Mieterin unstreitig mit der Zahlung von Miete und Nebenkosten im Rückstand war. In der Folge unterbrach der Vermieter deshalb die Versorgung der Wohnung mit Warmwasser.
Die Mieterin versuchte daraufhin beim Amtsgericht eine einstweilige Verfügung mit dem Ziel zu erwirken, dass dem Vermieter die Warmwasserversorgung der Wohnung wieder herzustellen. Sie vertrat die Auffassung, das Warmwasser dringend zum Duschen und Waschen zu benötigen.
Der Vermieter vertrat im Verfügungsverfahren hingegen die Auffassung, zur Unterbrechung der Warmwasserversorgung berechtigt gewesen zu sein – immerhin habe der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung sogar die Unterbrechung der Versorgung mit Heizwärme gebilligt.
Das Gericht führte erstaunlicherweise aus, dass die Mieterin keinen Anspruch darauf habe, dass die Warmwasserzufuhr wieder hergestellt wird, da sie unstreitig mit der Miete und den Betriebskostenvorauszahlungen in Verzug sei. Dem Vermieter stünde deshalb ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB zu, bei dessen Ausübung allerdings der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren sei.
Aufgrund des Interesses des Vermieters an der Bezahlung der Miete sowie der Tatsache, dass er für die Warmwasserkosten in Vorleistung treten müsse und es nicht gesichert sei, dass er diese zurückerhalte, erscheine es verhältnismäßig, lediglich die Warmwasserzufuhr zu unterbrechen.
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