Bei Einwurf eines Benachrichtigungsscheins in den Briefkasten des Empfängers kann er sich nicht auf dessen angebliches Nichtauffinden berufen – OLG München, Beschluss vom 18. Mai 2009, Az. 7 U 5323/08
Bei Einwurf eines Benachrichtigungsscheins in den Briefkasten des Empfängers kann sich der Empfänger nicht auf dessen angebliches Nichtauffinden berufen könne.
Von einem Zugang sei immer dann auszugehen, wenn ein Postbediensteter den entsprechenden Benachrichtigungsschein in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen hat. Der Einwand des Empfängers, er habe in seinem Briefkasten keinen Benachrichtigungszettel gefunden, greife nicht, so das OLG, da ein Zugang der Benachrichtigung mit dem Einwurf erfolgt und ein mögliches Verlieren des Benachrichtigungsscheines in den Verantwortungsbereich des Empfängers fällt und damit eben nichts am Zugang ändert.
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