Zuletzt aktualisiert am 21.12.2009, Gabriele Kraft, Diakonisches Werk für die Evangelische Landeskirche Baden e.V.
21.12.2009

Auch ohne förmliche Registrierung als Arbeitsuchender kann Kindergeld für ein volljähriges Kind gewährt werden – FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Juni 2009, 4 K 806/07

Ein volljähriges Kind wird bei der Festsetzung von Kindergeld unter anderem dann noch berücksichtigt, wenn es als arbeitsuchend gemeldet ist.

Diese Voraussetzungen können auch dann erfüllt sein, wenn ein Jugendlicher zwar nicht förmlich als Arbeitsplatzsuchender registriert ist, aber der Nachweis geführt wird, dass das Kind ernsthaft, wenn auch erfolglos bemüht war, die Vermittlungsleistungen der Agentur für Arbeit in Anspruch zu nehmen, indem es sich regelmäßig mit der Arbeitsvermittlung in Verbindung gesetzt hat.

Immer wieder wird es gefragt: Was tun, wenn man ein Praktikum begonnen hat. Bleibt der ALG II Bezug bestehen?

Durch ein Praktikum steht man der Vermittlung nicht mehr zur Verfügung und hat damit keinen ALG II Anspruch mehr.

Ausnahme sind kurzzeitige Praktika, die der Eignungsfeststellung für einen Job dienen. Die werden vom Leistungsträger (ARGE) ja für bis zu 2 Wochen anerkannt, in begründeten Einzelfällen auch mal länger.

Grundlage ist ein dafür vorher zwischen Leistungsträger und Arbeitgeber über das Praktikum zu schließender Maßnahmevertrag, womit der Arbeitslose in dieser Zeit sowohl über den Leistungsträger gegen Arbeitsunfälle versichert ist, als auch sein ALG II weiter erhält.

Auch werden ihm vom Leistungsträger Fahrkosten und erforderliche Arbeitsbekleidung bezahlt, sofern die Kosten nicht vom Arbeitgeber getragen bzw. erstattet werden. Ein solches Praktikum ist dann nichts anderes als eine Eingliederungsmaßnahme zur Eignungsfeststellung nach § 16 SGB II i.V.m. § 46 SGB III. Macht man ein vom Leistungsträger nicht genehmigtes Praktikum, macht man sich strafbar! Ob es sich dabei um ein bezahltes oder unbezahltes Praktikum handelt, ist unrelevant. Zudem ist ein unbezahltes Praktikum, welches - insbesondere aufgrund seiner Dauer - nicht mehr der Eignungsfeststellung, oder dem Erwerb neuer Fähigkeiten unter Anleitung einer Fachkraft, sondern nur dem Zweck einer kostenfreien Arbeitskraft dient, absolut sittenwidrig – da sprechen wir vom sog. Scheinpraktikum.

Wenn es allein darum geht, für den Arbeitgeber - ohne Unterschied zum normalen Arbeitnehmer - eine Arbeitsleistung zu erbringen und der Praktikant dazu, so wie jeder andere Arbeitnehmer im Betrieb, „weisungsgebunden in den Betrieb eingebunden" ist, handelt es sich um ein solches Scheinpraktikum. Dann hat der „Praktikant" einen Rechtsanspruch auf die betriebsübliche Vergütung für die erbrachte Arbeitsleistung, da es nicht darauf ankommt, wie das Rechtsverhältnis bezeichnet wird, sondern darum, wie es tatsächlich in der Praxis ausgestaltet ist.

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