Zuletzt aktualisiert am 15.11.2008, Gabriele Kraft, Diakonisches Werk für die Evangelische Landeskirche Baden e.V.
15.11.2008

Zustellung eines Schriftstückes - BGH vom 5. Dezember 2007, Az. XII ZR 148/05

Da sich das Jahr langsam aber sicher dem Ende zuneigt, sei auf folgendes BGH Urteil hingewiesen: Im Fall ging es um die Ausübung eines Optionsrechts (Verlängerung des Mietvertrages) durch den Mieter.

Das entsprechende Schreiben hatte der Mieter am 31.12. – einem Montag – gegen 15:50 Uhr in den Briefkasten des Verwalters eingeworfen. Man stritt sich in der Folge über die wirksame Verlängerung des Mietvertrages. Der BGH entschied:

„Wird ein Schriftstück erst am 31.12. nachmittags in den Briefkasten eines Bürobetriebs geworfen, in dem branchenüblich Silvester nachmittags - auch wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt - nicht mehr gearbeitet wird, so geht es erst am nächsten Werktag zu.“

Wichtige Schriftstücke sollte man daher am Vormittag, besser einen Tag zuvor und am besten persönlich per Boten übergeben. Ähnliches dürfte auch für den 24.12. gelten.

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