Kein Zuschlag zur Miete bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel - BGH vom 9. Juli 2008, Az. VIII ZR 181/07
Der BGH hat ein äußerst mieterfreundliches Urteil gefällt: Renovierungsklauseln in Mietverträgen sind unwirksam und dürfen auch nicht durch Mieterhöhungen umgangen werden.
Seit je her haben sich Mieter damit abgefunden, die fällige Renovierungskosten selbst zu tragen, da in fast jedem Mietvertrag diese Vertragsklausel stand, dass man zumeist nach fünf Jahren die Kosten der Renovierung selbst übernehmen muss.
Folgende Urteile fällte das BGH in der letzten Zeit, die die Rechte der Mieter stärkten:
- Starre Fristen, die den Mieter unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Wohnung zu Schönheitsreparaturen beispielsweise nach zwei (Küche, Bad) und fünf Jahren (übrige Räume) verpflichtet, sind unwirksam (Az. VIII ZR 361/03).
- Dasselbe gilt für eine „Quotenklausel", die den Mieter zur anteiligen Kostenübernahme verpflichtet, wenn er vor Ablauf einer „starren" Renovierungsfrist auszieht (Az. VIII ZR 52/05).
- Die Klausel „Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert zurückzugeben" ist unwirksam, wenn sie keine Ausnahme für Kurzzeitmieter vorsieht (Az: VIII ZR 316/06).
- Die „Tapeten-Klausel", bei der der Mieter beim Auszug ohne Einschränkung alle Tapeten entfernen muss, ist rechtswidrig (Az. VIII ZR 152/05).
- Die Bestimmung „Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abweichen" ist rechtswidrig, weil der Vermieter nicht bestimmen darf, wie Schönheitsreparaturen ausgeführt werden (Az. VIII ZR 199/06).
- Aus demselben Grund darf der Vermieter für Renovierungen während der Mietzeit keine bestimmten Farben vorgeben (Az. VIII ZR 224/07).
- Komplizierte Regelungen können schon wegen mangelnder Verständlichkeit unwirksam sein (Az. VIII ZR 143/06).
- Starre Fristen, die den Mieter unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Wohnung zu Schönheitsreparaturen beispielsweise nach zwei (Küche, Bad) und fünf Jahren (übrige Räume) verpflichtet, sind unwirksam (Az. VIII ZR 361/03).
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