Schulden beim Finanzamt - BFH vom 19. August 2008, Az. VII R 6/07
Wer ein Privatinsolvenzverfahren anstrebt, um in ein paar Jahren schuldenfrei zu sein, fragt sich, ob seine Schulden beim Finanzamt von der Restschuldbefreiung ebenfalls umfasst sind.
Der BFH hat entschieden, dass eine Steuerhinterziehung gem. § 370 AO keine vorsätzlich begangene, unerlaubte Handlung i.S.d. § 302 Nr.1 InsO ist. Somit werden die entsprechenden Steuerschulden weiterhin von der sog. Restschuldbefreiung am Ende eines Insolvenzverfahrens erfasst.
Ebenfalls in dieser Entscheidung hat der BFH klargestellt, dass es sich bei der Steuerhinterziehung nicht um ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB handelt, so dass auch die Sonderregeln für die Zwangsvollstreckung einer solchen Forderung nicht anwendbar sind.
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