Zuletzt aktualisiert am 5.03.2011, Gabriele Kraft, Diakonisches Werk für die Evangelische Landeskirche Baden e.V.
05.03.2011

Scheidung – Vermögensermittlung: Berücksichtigung von Freibeträgen und Einfamilienhaus— OLG Zweibrücken vom 28. April 2008, Az. 6 WF 196/07

1. Freibeträge bei der Ermittlung des Vermögens:

Für jeden Ehegatten beträgt der Freibetrag 20.000,00 €, für jedes Kind 10.000,00 €
Nur ein Vermögenswert, der diese Freibeträge übersteigt, ist mit einem Bruchteil von 5% hinzuzusetzen.

2. Einfamilienhaus als Vermögensgegenstand:

Die Heranziehung des Verkehrswertes eines Einfamilienhauses als Berechnungsgrundlage für die Streitwertbemessung in Ehescheidungssachen unterbleibt jedenfalls dann, wenn die Immobilie nicht als Luxusobjekt anzusehen ist und nach der Trennung von einer der Parteien weiterhin zu privaten Wohnzwecken genutzt wird und das Maß die Nutzung den ehelichen Verhältnissen angemessen ist.

Links

» Abkürzungsverzeichnis

Nach oben